Art 3 INTERSPUTNIKG
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(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, die Voraussetzungen (Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit, Fachkunde) und das Verfahren für eine Benennung von Unterzeichnern (Signataren) des INTERSPUTNIK-Betriebsabkommens durch Rechtsverordnung zu regeln.
(2) Die Benennung erfolgt gegen Gebühr. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, durch Rechtsverordnung die gebührenpflichtigen Tatbestände, die Höhe der Gebühr und die Erstattung der Auslagen zu regeln.
Suchhilfen: Unterzeichner benennen, Signaturberechtigung beantragen, Gebühr für Vertragsunterzeichnung, Kosten für Intersputnik‑Vertrag, Verfahren zur Signaturbefugnis, Zuverlässigkeit und Fachkunde prüfen, nennen, antragen, tragsunterzeichnung, fahren