Art 2 INTERSPUTNIKG
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Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann das Abkommen in der durch das Protokoll geänderten Fassung als Neufassung bekanntmachen.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann das Abkommen in der durch das Protokoll geänderten Fassung als Neufassung bekanntmachen.