§ 15 InsVV
Überwachung der Obliegenheiten des Schuldners
📖
↗ Links
(1) Hat der Treuhänder die Aufgabe, die Erfüllung der Obliegenheiten des Schuldners zu überwachen (§ 292 Abs. 2 der Insolvenzordnung), so erhält er eine zusätzliche Vergütung. Diese beträgt regelmäßig 50 Euro je Stunde.
(2) Der Gesamtbetrag der zusätzlichen Vergütung darf den Gesamtbetrag der Vergütung nach § 14 nicht überschreiten. Die Gläubigerversammlung kann eine abweichende Regelung treffen.
Suchhilfen: Obliegenheiten überwachen, Insolvenz Treuhänder, Schuldner Pflichten Kontrolle, Zusatzvergütung Treuhänder, Insolvenzüberwachung Schuldner, Treuhänder Aufgaben, Zusatzhonorar Treuhänder, wachen, satzvergütung, gaben