§ 7 InstitutsVergV
Voraussetzungen für die Festsetzung des Gesamtbetrags der variablen Vergütung und die Erdienung zurückbehaltener Vergütungsbestandteile
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(1) Der Gesamtbetrag der variablen Vergütungen gemäß § 45 Absatz 2 Nummer 10 des Kreditwesengesetzes muss in einem formalisierten, transparenten und nachvollziehbaren Prozess unter angemessener und ihrem Aufgabenbereich entsprechender Beteiligung der Kontrolleinheiten festgesetzt werden. Die Verantwortlichkeiten gemäß § 3 gelten entsprechend. Bei der Festsetzung des Gesamtbetrags
- 1.
- sind die Risikotragfähigkeit, die mehrjährige Kapitalplanung und die Ertragslage des Instituts und der Gruppe hinreichend zu berücksichtigen und
- 2.
- ist sicherzustellen, dass das Institut und die Gruppe in der Lage sind, dauerhaft aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen.
Suchhilfen: variable Vergütung festlegen, Gesamtbetrag Vergütung bestimmen, Risikotragfähigkeit berücksichtigen, Kapitalplanung prüfen, Kapitalpufferanforderungen erfüllen, Verschuldungsquote‑Puffer einhalten, Vergütungsrückstellung vermeiden, Transparenter Vergütungsprozess, gütung, stimmen, rücksichtigen, füllen, halten, gütungsrückstellung, meiden