§ 14 InhKontrollV
Finanzierung, Offenlegung sämtlicher Vereinbarungen
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Den Anzeigen sind eine aussagekräftige, lückenlose Darstellung und geeignete, lückenlose Nachweise über das Vorhandensein und die Herkunft der Eigen- und Fremdmittel, die für den Erwerb oder die Erhöhung eingesetzt werden sollen oder eingesetzt wurden, sowie sämtliche im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Erhöhung geschlossenen Vereinbarungen und Verträge beizufügen.
Suchhilfen: Finanzierungsnachweis, Fremdmittel belegen, Kapitalherkunft offenlegen, Erwerb Finanzierung dokumentieren, Vereinbarungen offenlegen, Investitionsnachweis, legen, einbarungen