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Gesetze/ IndMetAusbV 2007 /Teil 8 – Zusätzliche berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

§ 28 IndMetAusbV 2007

Zusatzqualifikationen

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Über das jeweilige Ausbildungsberufsbild, das in § 7 Absatz 1, § 11 Absatz 1, § 15 Absatz 1, § 19 Absatz 1 und § 23 Absatz 1 beschrieben ist, hinaus kann die Ausbildung in einer oder mehreren der folgenden Zusatzqualifikationen vereinbart werden:
1.
Systemintegration,
2.
Prozessintegration,
3.
Additive Fertigungsverfahren und
4.
IT-gestützte Anlagenänderung.
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Datenquelle: gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz & Bundesamt für Justiz). Amtliche Werke sind nach § 5 UrhG gemeinfrei; maßgeblich ist die amtliche Fassung.

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