§ 14 HypKrlosErklG
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(1) Die §§ 5 und 6 sind sinngemäß anzuwenden auf das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Ausschließung eines Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldgläubigers nach § 1170 und § 1171 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2) Für einen Rechtsstreit, der den Anspruch auf den hinterlegten Betrag betrifft, gilt § 12 sinngemäß.
Suchhilfen: Hypotheken Gläubiger ausschließen, Grundschuld Gläubiger Ausschluss, Rentenschuld Gläubiger Ausschluss, Kreditgeber Ausschlussverfahren, Anspruch auf hinterlegten Betrag, schließen, schlussverfahren