§ 6 HypKrlosErklG

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Geht eine Anmeldung ein, die auf Grund des § 5 Abs. 1 nicht wirksam ist, so soll das Gericht den Anmeldenden auf den Inhalt des § 5 Abs. 1 hinweisen und ihm Gelegenheit geben, binnen einer zu bestimmenden Frist die Anmeldung zu ergänzen.

Suchhilfen: Anmeldung ergänzen, Mängelanzeige, Frist zur Nachbesserung, Hinweis auf fehlende Unterlagen, unwirksame Anmeldung korrigieren, Gericht weist auf Defizit hin, Nachreichung von Angaben, Korrektur fehlerhafter Anmeldung, meldung, gänzen, besserung, lagen, reichung, gaben