§ 7a HwO

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(1) Wer ein Handwerk nach § 1 betreibt, erhält eine Ausübungsberechtigung für ein anderes Gewerbe der Anlage A oder für wesentliche Tätigkeiten dieses Gewerbes, wenn die hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen sind; dabei sind auch seine bisherigen beruflichen Erfahrungen und Tätigkeiten zu berücksichtigen.

(2) § 8 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.

Suchhilfen: Ausübungsberechtigung erweitern, Gewerbewechsel Erlaubnis, Zusatzqualifikation Handwerk, anderes Gewerbe beantragen, Handwerksbetrieb umschulen, Erlaubnis für weitere Tätigkeiten, übungsberechtigung, antragen, schulen