§ 22a HwO
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Persönlich nicht geeignet ist insbesondere, wer
- 1.
- Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf oder
- 2.
- wiederholt oder schwer gegen dieses Gesetz oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und Bestimmungen verstoßen hat.
Suchhilfen: Eignungsprüfung Handwerk, Ungeeignete Person Handwerk, Verstoß Handwerksordnung, Persönliche Eignung Handwerk, Zulassung Handwerksbetrieb, Handwerksbetrieb Ungeeignet, Handwerksrechtliche Eignung, lassung