§ 22a HwO

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Persönlich nicht geeignet ist insbesondere, wer
1.
Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf oder
2.
wiederholt oder schwer gegen dieses Gesetz oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und Bestimmungen verstoßen hat.

Suchhilfen: Eignungsprüfung Handwerk, Ungeeignete Person Handwerk, Verstoß Handwerksordnung, Persönliche Eignung Handwerk, Zulassung Handwerksbetrieb, Handwerksbetrieb Ungeeignet, Handwerksrechtliche Eignung, lassung