§ 6 HSeeZG

Entschädigung

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(1) Auf Maßnahmen, um deren Durchführung nach § 1 Absatz 1 ersucht wird oder deren Durchführung nach § 2 Absatz 1 bewilligt wird, sind die §§ 51 bis 56 des Bundespolizeigesetzes entsprechend anzuwenden.

(2) Auf strafprozessuale Maßnahmen im Rahmen von § 5 sind die §§ 51 bis 56, ausgenommen § 52 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2, des Bundespolizeigesetzes entsprechend anzuwenden.

Suchhilfen: Entschädigung Polizeimaßnahme, Schadensersatz behördliche Anordnung, Kostenübernahme Polizeieinsatz, Entschädigung bei Einsatzantrag, Entschädigung nach BPolG, Entschädigung für behördliche Maßnahme, Entschädigungsanspruch Polizei, schädigung, ordnung