Hopfengesetz
Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Anwendungsbereich
- 1.
- über
- a)
- die Zertifizierung,
- b)
- das Bescheinigungsverfahren,
- c)
- die Kontrolle, soweit keine Zertifizierung stattfindet,
- d)
- die Verarbeitung,
- e)
- das Vermischen,
- f)
- die Behandlung und
- g)
- das Inverkehrbringen
- 2.
- über die Gewährung und Kontrolle von Vergünstigungen (Beihilfen) an anerkannte Erzeugerorganisationen im Sektor Hopfen im Rahmen der Regelungen über die Strategiepläne der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP-Strategiepläne).
- 1.
- in Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 Rechtsverordnungen auch erlassen werden können, um die Rechtsakte und dieses Gesetz sachgerecht durchzuführen und
- 2.
- der Abschnitt 3 des Marktorganisationsgesetzes nicht anzuwenden ist.
§ 2 Ermächtigungen
- 1.
- die Hopfenanbaugebiete und ihre Beschreibung; durch die Rechtsverordnung können Siegelbezirke gebildet werden,
- 2.
- die Voraussetzungen für die Errichtung und die Verwaltung von Siegelhallen oder Bescheinigungslagern (Zertifizierungsstellen),
- 3.
- die zur Durchführung erforderlichen Verfahrensvorschriften.
- 1.
- zugelassen werden, daß die amtliche Aufsicht über die Durchführung des Bescheinigungs- und Kontrollverfahrens auf Private übertragen wird,
- 2.
- hinsichtlich des Bescheinigungs- und Kontrollverfahrens
- a)
- die Beteiligung von Beauftragten der Hopfenverbände,
- b)
- die Aufgaben- und Rechtsstellung dieser Beauftragten
- 1.
- a)
- die Form, den Inhalt, die Ausgestaltung,
- b)
- die Verwendung
- 2.
- a)
- die Erforderlichkeit, Art, Beschaffenheit, Gestaltung,
- b)
- die Verwendung
- 3.
- die Beschaffenheit, Kennzeichnung, Aufschriften und Siegelung der Packstücke
(4) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1 genannten Rechtsakte Bestimmungen über den Endtermin der Zertifizierung von Hopfen zu erlassen.
- 1.
- zur Regelung der Erstellung, des Inhalts und der Genehmigung von operationellen Programmen, soweit dies für die Gewährung von Beihilfen unionsrechtlich erforderlich ist und der Inhalt des operationellen Programms nach den Regelungen des § 1 Absatz 1 Nummer 2 bestimmt oder bestimmbar ist,
- 2.
- zur Einrichtung und Verwaltung des Betriebsfonds in den Erzeugerorganisationen,
- 3.
- zur Genehmigung, Auszahlung und Kontrolle der Beihilfen an die Erzeugerorganisationen sowie
- 4.
- über das jeweils zugehörige Verfahren.
§ 3 Bußgeldvorschriften
- 1.
- einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b oder Nr. 2 Buchstabe b zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder
- 2.
- einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in Nummer 1 genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 3 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.
(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit es zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 geahndet werden können.
(4) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 begangen worden, so können Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
§ 4 Übertragung von Ermächtigungen
Soweit dieses Gesetz die Landesregierungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen ermächtigt, sind diese befugt, die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf andere Behörden zu übertragen.
§ 5 (weggefallen)
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