§ 10 HolzmechAusbV

Ziel und Zeitpunkt

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(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.

(2) Die Abschlussprüfung soll am Ende der Berufsausbildung durchgeführt werden.

Suchhilfen: Berufsausbildung Ende, Berufliche Eignung prüfen, rufsausbildung