§ 1 HolzbInstrmMAusbV

Anwendungsbereich

📖

Diese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem Ausbildungsberuf Holzblasinstrumentenmacher/Holzblasinstrumentenmacherin nach der Handwerksordnung und für die Berufsausbildung in dem nach § 2 anerkannten Ausbildungsberuf.

Suchhilfen: Holzblasinstrumenten Ausbildung, Handwerksausbildung Instrumentenbauer, Lehre Holzblasinstrumente, Ausbildungsordnung Holzblasinstrumente, bildung, bildungsordnung