§ 5 HNS-MittV

Frist für die Mitteilung nach § 7 Absatz 2 des HNS-Gesetzes

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(1) Die Mitteilung nach § 3 muss spätestens bis einschließlich 15. März eines Jahres an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erfolgen.

(2) Abweichend von Absatz 1 muss die Mitteilung nach § 3 im Jahr 2025 spätestens bis einschließlich 15. Oktober 2025 erfolgen.

Suchhilfen: Meldepflicht Frist, Abgabefrist Mitteilung, Meldedatum 15. März, Meldedatum 15. Oktober, Frist für Meldung, Mitteilungspflicht Termin, teilung