§ 36 HkRNDV
Anerkennung von Herkunftsnachweisen von ausländischen registerführenden Stellen
↗ Links
- 1.
- der Kalendermonat, in dem das Ende des Erzeugungszeitraums der im Herkunftsnachweis ausgewiesenen Strommenge liegt, bei Antragstellung nicht mehr als zwölf Kalendermonate zurückliegt,
- 2.
- der Herkunftsnachweis noch nicht entwertet oder verwendet wurde,
- 3.
- ein sicheres und zuverlässiges System für die Ausstellung, die Übertragung, die Entwertung und die Verwendung von Herkunftsnachweisen im ausstellenden und im exportierenden Staat vorhanden ist,
- 4.
- ausgeschlossen ist, dass die Strommenge im Staat der Erzeugung und im exportierenden Staat gegenüber Letztverbrauchern als Strom aus erneuerbaren Energien ausgewiesen wird, und
- 5.
- der Herkunftsnachweis im ausstellenden und im exportierenden Staat nur der Stromkennzeichnung dient.
(2) Die Registerverwaltung soll den Antrag ablehnen, wenn für die Übertragung des Herkunftsnachweises keine elektronische und automatisierte Schnittstelle angeboten wird, mit der die Registerverwaltung verbunden ist.
(3) Lehnt die Registerverwaltung Anträge auf Anerkennung von Herkunftsnachweisen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ab, so teilt sie die Ablehnung der Europäischen Kommission mit; die Registerverwaltung hat ihre Entscheidung gegenüber der Europäischen Kommission zu begründen.
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