§ 10 HG 2026
Sorgfalts- und Prüfpflichten
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(1) Leistungen des Bundes dürfen
- 1.
- nicht zur Finanzierung terroristischer Aktivitäten eingesetzt werden;
- 2.
- nicht an Empfänger gewährt werden, die terroristische Vereinigungen sind oder terroristische Vereinigungen unterstützen.
(2) Die Ressorts müssen bei der Gewährung von Haushaltsmitteln sicherstellen, dass die Mittelempfänger zur Einhaltung von Absatz 1 verpflichtet sind.
Suchhilfen: Bundesmittel nicht für Terrorismus, Sorgfaltspflicht bei Fördermitteln, Prüfung von Terrorismusförderung, Haushaltsmittel Terrorismusprüfung, Verbot von Geld für Terrorismus