§ 10 HG 2026

Sorgfalts- und Prüfpflichten

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(1) Leistungen des Bundes dürfen
1.
nicht zur Finanzierung terroristischer Aktivitäten eingesetzt werden;
2.
nicht an Empfänger gewährt werden, die terroristische Vereinigungen sind oder terroristische Vereinigungen unterstützen.

(2) Die Ressorts müssen bei der Gewährung von Haushaltsmitteln sicherstellen, dass die Mittelempfänger zur Einhaltung von Absatz 1 verpflichtet sind.

Suchhilfen: Bundesmittel nicht für Terrorismus, Sorgfaltspflicht bei Fördermitteln, Prüfung von Terrorismusförderung, Haushaltsmittel Terrorismusprüfung, Verbot von Geld für Terrorismus