§ 8 HebStPrV Umfang und Inhalt der Praxiseinsätze ☆ 📖 Am Stück lesen (1) Die Praxiseinsätze nach den §§ 6 bis 7a werden so festgelegt, dass sie mindestens den Vorgaben in Anlage 2 entsprechen.(2) Während der Praxiseinsätze sind insbesondere die in Anlage 3 aufgeführten Tätigkeiten auszuüben.