§ 6 HebStPrV

Praxiseinsätze in Krankenhäusern

📖
(1) Jede studierende Person absolviert Praxiseinsätze in Krankenhäusern nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Hebammengesetzes. In den Praxiseinsätzen, die in Stationen, Abteilungen oder sonstigen Einrichtungen der Krankenhäuser stattfinden, werden den studierenden Personen Kompetenzen im Kompetenzbereich I der Anlage 1 vermittelt. Es finden folgende Praxiseinsätze statt:
1.
zu den Kompetenzbereichen I.1 „Schwangerschaft“ und I.2 „Geburt“ und
2.
zum Kompetenzbereich I.3 „Wochenbett und Stillzeit“.
Die Vermittlung der Kompetenzbereiche II bis VI der Anlage 1 wird soweit möglich in die Praxiseinsätze einbezogen.
(2) Praxiseinsätze in Krankenhäusern nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Hebammengesetzes dienen außerdem dazu, dass die studierende Person einen Einblick in die folgenden medizinischen Fachgebiete erhält:
1.
Neonatologie und
2.
Gynäkologie, insbesondere gynäkologische Diagnostik und gynäkologische Operationen.

Suchhilfen: Praxiseinsatz im Krankenhaus, Hebammenstudium Praktikum, Kompetenzvermittlung Geburtshilfe, Neonatologie Praktikum, Gynäkologie Praktikum, Stationseinsatz Hebamme, Studium Hebamme Klinik