Verordnung über die Berufsausbildung zum Hörakustiker und zur Hörakustikerin
Eingangsformel
Auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 283 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf des Hörakustikers und der Hörakustikerin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage A Nummer 34 Hörgeräteakustiker der Handwerksordnung staatlich anerkannt.
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.
(2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein.
§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
- 1.
- berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
- 1.
- individuelle Hörprofile bestimmen und beurteilen,
- 2.
- berufsspezifische audiologische und otoskopische Befunde erheben und bewerten,
- 3.
- Patientinnen und Patienten hinsichtlich der Versorgungsmöglichkeiten mit Hörsystemen, Hörassistenzsystemen und Sonderversorgungen sowie Zubehör beraten und dabei individuelle Hörerwartungen einbeziehen,
- 4.
- dreidimensionale Abbilder des äußeren Ohres erstellen,
- 5.
- Otoplastiken, individuellen Gehörschutz und Sonderotoplastiken herstellen,
- 6.
- Hörsysteme und Hörassistenzsysteme entsprechend dem individuellen Hörprofil anpassen,
- 7.
- Patientinnen und Patienten betreuen und Rehabilitationsmaßnahmen durchführen,
- 8.
- Service- und Instandhaltungsmaßnahmen an Hörsystemen, Hörassistenzsystemen und Sonderversorgungen sowie Zubehör durchführen und
- 9.
- Geschäfts- und Abrechnungsprozesse des Hörakustikbetriebes organisieren und ausführen.
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- betriebliche und technische Kommunikation sowie Patientendatenschutz,
- 6.
- Planen und Organisieren von Arbeitsabläufen und
- 7.
- Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen.
§ 5 Ausbildungsplan
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 6 Schriftlicher Ausbildungsnachweis
(1) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Dazu ist ihnen während der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben.
(2) Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
§ 7 Ziel und Zeitpunkt
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.
(2) Die Zwischenprüfung soll zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
§ 8 Inhalt
- 1.
- die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
§ 9 Prüfungsbereiche
- 1.
- Dreidimensionale Abbilder und
- 2.
- Audiologische Kenndaten.
§ 10 Prüfungsbereich Dreidimensionale Abbilder
- 1.
- das äußere Ohr zu otoskopieren,
- 2.
- Ohrmuschel, Gehörgang und Trommelfell zu beurteilen,
- 3.
- Maßnahmen zum Schutz des Ohres während der Abbilderstellung vorzunehmen,
- 4.
- dreidimensionale Abbilder des äußeren Ohres einschließlich der zweiten Gehörgangskrümmung zu erstellen und
- 5.
- das Ergebnis der eigenen Arbeit auf Grundlage vorgegebener schriftlicher Kriterien zu bewerten.
(2) Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 15 Minuten.
§ 11 Prüfungsbereich Audiologische Kenndaten
(1) Die Prüfung im Prüfungsbereich Audiologische Kenndaten besteht aus zwei Teilen.
- 1.
- Patientinnen und Patienten in audiometrische Messverfahren und in die Abläufe der audiometrischen Messverfahren einzuweisen und
- 2.
- audiometrische Messverfahren durchzuführen.
- 1.
- Vertäubungsregeln anzuwenden,
- 2.
- Messverfahren auszuwählen und
- 3.
- audiometrische Messergebnisse zu klassifizieren.
§ 12 Ziel und Zeitpunkt
(1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.
(2) Die Gesellenprüfung soll am Ende der Berufsausbildung durchgeführt werden.
§ 13 Inhalt
- 1.
- die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
§ 14 Prüfungsbereiche
- 1.
- Audiologische Kenndaten von Patientinnen und Patienten,
- 2.
- Dreidimensionale Abbilder des äußeren Ohres und Otoplastiken,
- 3.
- Hörsystemanpassung und Patientenberatung,
- 4.
- Servicemaßnahmen sowie
- 5.
- Wirtschafts- und Sozialkunde.
§ 15 Prüfungsbereich Audiologische Kenndaten von Patientinnen und Patienten
(1) Die Prüfung im Prüfungsbereich Audiologische Kenndaten von Patientinnen und Patienten besteht aus zwei Teilen.
- 1.
- Audiogramme zu interpretieren,
- 2.
- audiologische Mess- und Testverfahren zu beschreiben und
- 3.
- Aufbau und Funktion des Hörorgans unter Verwendung von Fachbegriffen zu erläutern.
- 1.
- Patientinnen und Patienten in Testverfahren einzuweisen,
- 2.
- audiometrische und psychoakustische Messverfahren durchzuführen und
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu beachten.
| 1. die Bewertung für den ersten Teil mit | 60 Prozent, |
| 2. die Bewertung für den zweiten Teil mit | 40 Prozent. |
§ 16 Prüfungsbereich Dreidimensionale Abbilder des äußeren Ohres und Otoplastiken
- 1.
- Arbeitsabläufe zu planen,
- 2.
- Maßnahmen zum Schutz des Ohres auf Grundlage der Otoskopie während der Abbilderstellung zu treffen,
- 3.
- dreidimensionale Abbilder des äußeren Ohres einschließlich der zweiten Gehörgangskrümmung zu erstellen und zu modellieren,
- 4.
- die Nutzbarkeit von Abbildern zu bewerten und zu dokumentieren,
- 5.
- ein vorgegebenes Abbild für den nächsten Fertigungsschritt vorzubereiten und
- 6.
- Otoplastiken auf der Basis eines vorgegebenen Abbildes unter Berücksichtigung der patientenspezifischen Gegebenheiten anzufertigen.
(2) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 70 Minuten.
§ 17 Prüfungsbereich Hörsystemanpassung und Patientenberatung
(1) Die Prüfung im Prüfungsbereich Hörsystemanpassung und Patientenberatung besteht aus zwei Teilen.
- 1.
- Versorgungsabläufe unter Berücksichtigung der rechtlichen Vorgaben und Rahmenbedingungen umzusetzen und zu dokumentieren,
- 2.
- kommunikationspsychologische Strategien zu unterscheiden und adressatengerecht anzuwenden,
- 3.
- pathophysiologische Vorgänge im Hörorgan zu beschreiben und bei der Hörsystemversorgung zu berücksichtigen und
- 4.
- auf Grundlage des vorliegenden Hörbedarfs eine Vorauswahl der Hörsysteme und Hörassistenzsysteme zur vergleichenden Anpassung für Patientinnen und Patienten zu treffen.
- 1.
- Versorgungsabläufe, rechtliche Vorgaben und Rahmenbedingungen den Patientinnen und Patienten zu erklären,
- 2.
- Patientinnen und Patienten auf Grundlage des vorliegenden Hörbedarfs bei der Auswahl der Hörsysteme, Hörassistenzsysteme und Sonderversorgungen zu beraten,
- 3.
- die psychosoziale Situation von Patientinnen und Patienten zu erkennen und im Beratungskontext zu berücksichtigen,
- 4.
- Hörsysteme für die vergleichende Anpassung unter Berücksichtigung des Hörprofils, der audiologischen Gegebenheiten und der Wünsche von Patientinnen und Patienten auszuwählen,
- 5.
- Anpassverfahren auszuwählen und Hörsysteme voreinzustellen,
- 6.
- Hörsystemeinstellungen im Rahmen der Feinanpassung zu modifizieren und
- 7.
- Hörassistenzsysteme und Zubehör nach patientenspezifischen Bedürfnissen auszuwählen und voreinzustellen.
| 1. die Bewertung für den ersten Teil mit | 40 Prozent, |
| 2. die Bewertung für den zweiten Teil mit | 60 Prozent. |
§ 18 Prüfungsbereich Servicemaßnahmen
(1) Die Prüfung im Prüfungsbereich Servicemaßnahmen besteht aus zwei Teilen.
- 1.
- Fehlfunktionen an von Patientinnen und Patienten genutzten Hörsystemen und Hörassistenzsystemen zu erkennen,
- 2.
- Fehlerdiagnosen durchzuführen,
- 3.
- die Ursachen zu benennen,
- 4.
- Maßnahmen zur Behebung von Fehlfunktionen einzuleiten sowie
- 5.
- Hörsysteme akustisch zu messen und zu modifizieren.
- 1.
- Kaufvertragsstörungen zu bearbeiten,
- 2.
- Reklamationen unter Berücksichtigung rechtlicher Vorgaben und Rahmenbedingungen zu bearbeiten und
- 3.
- die Geschäftskorrespondenz zu führen.
| 1. die Bewertung für den ersten Teil mit | 50 Prozent, |
| 2. die Bewertung für den zweiten Teil mit | 50 Prozent. |
§ 19 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
§ 20 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung
| 1. Audiologische Kenndaten von Patientinnen und Patienten mit | 20 Prozent, |
| 2. Dreidimensionale Abbilder des äußeren Ohres und Otoplastiken mit | 20 Prozent, |
| 3. Hörsystemanpassung und Patientenberatung mit | 40 Prozent, |
| 4. Servicemaßnahmen mit | 10 Prozent, |
| 5. Wirtschafts- und Sozialkunde mit | 10 Prozent. |
- 1.
- im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
- 2.
- in mindestens vier Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und
- 3.
- in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.
- 1.
- der Prüfungsbereich oder der Teilprüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
- 2.
- die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.
§ 21 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und der oder die Auszubildende noch keine Zwischenprüfung absolviert hat.
§ 22 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Hörgeräteakustiker/zur Hörgeräteakustikerin vom 12. Mai 1997 (BGBl. I S. 1019) außer Kraft.
Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Hörakustiker und zur Hörakustikerin
(Fundstelle: BGBl. I 2016, 1017 - 1024)
| Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
| 1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
| 1 | 2 | 3 | 4 | |
| 1 | Individuelle Hörprofile bestimmen und beurteilen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) |
| 5 | |
| 8 | |||
| 2 | Berufsspezifische audiologische und otoskopische Befunde erheben und bewerten (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) |
| 11 | |
| ||||
| 16 | |||
| ||||
| 3 | Patientinnen und Patienten hinsichtlich der Versorgungsmöglichkeiten mit Hörsystemen, Hörassistenzsystemen und Sonderversorgungen sowie Zubehör beraten und dabei individuelle Hörerwartungen einbeziehen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) |
| 4 | |
| 9 | |||
| 4 | Dreidimensionale Abbilder des äußeren Ohres erstellen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) |
| ||
| 10 | |||
| 4 | |||
| 5 | Otoplastiken, individuellen Gehörschutz und Sonderotoplastiken herstellen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) |
| 10 | |
| 8 | |||
| 6 | Hörsysteme und Hörassistenzsysteme entsprechend dem individuellen Hörprofil anpassen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) |
| 12 | |
| ||||
| 18 | |||
| 7 | Patientinnen und Patienten betreuen und Rehabilitationsmaßnahmen durchführen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) |
| 3 | |
| ||||
| 5 | |||
| 8 | Service- und Instandhaltungsmaßnahmen an Hörsystemen, Hörassistenzsystemen und Sonderversorgungen sowie Zubehör durchführen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) |
| 6 | |
| 2 | |||
| 9 | Geschäfts- und Abrechnungsprozesse des Hörakustikbetriebes organisieren und ausführen (§ 4 Absatz 2 Nummer 9) |
| 8 | |
| ||||
| 4 |
| Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
| 1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
| 1 | 2 | 3 | 4 | |
| 1 | Berufsausbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) |
| während der gesamten Ausbildung | |
| 2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) |
| ||
| 3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) |
| ||
| 4 | Umweltschutz (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
| ||
| 5 | Betriebliche und technische Kommunikation sowie Patientendatenschutz (§ 4 Absatz 3 Nummer 5) |
| 4 | |
| 2 | |||
| 6 | Planen und Organisieren von Arbeitsabläufen (§ 4 Absatz 3 Nummer 6) |
| 3 | |
| 7 | Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen (§ 4 Absatz 3 Nummer 7) |
| 2 | |
| 2 |