§ 10 HörAkAusbV
Prüfungsbereich Dreidimensionale Abbilder
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(1) Im Prüfungsbereich Dreidimensionale Abbilder soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- das äußere Ohr zu otoskopieren,
- 2.
- Ohrmuschel, Gehörgang und Trommelfell zu beurteilen,
- 3.
- Maßnahmen zum Schutz des Ohres während der Abbilderstellung vorzunehmen,
- 4.
- dreidimensionale Abbilder des äußeren Ohres einschließlich der zweiten Gehörgangskrümmung zu erstellen und
- 5.
- das Ergebnis der eigenen Arbeit auf Grundlage vorgegebener schriftlicher Kriterien zu bewerten.
(2) Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 15 Minuten.
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