§ 3 GFDV
Vorgangsdaten, Angaben zur Fahndungsnotierung
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Zu personenbezogenen Daten im Sinne von § 30 Absatz 1 Satz 1 und § 31 Absatz 1 Satz 1 des Bundespolizeigesetzes können insbesondere folgende Vorgangsdaten und Angaben zur Fahndungsnotierung verarbeitet werden
- 1.
- Erfassungsdatum und Löschdatum,
- 2.
- Aktenzeichen,
- 3.
- Ausschreibungsbehörde,
- 4.
- Sachbearbeitende Dienststelle,
- 5.
- Anlass und Zweck der Ausschreibung,
- 6.
- Eingabedatum,
- 7.
- Löschungstermin bei Fristablauf.
Suchhilfen: Vorgangsdaten speichern, Fahndungsnotierung eintragen, Aktenzeichen erfassen, Polizeidaten Löschdatum festlegen, Ausschreibungsbehörde bestimmen, Anlass der Ausschreibung dokumentieren, Eingabedatum festhalten, Löschfrist überwachen, gangsdaten, tragen, fassen, stimmen, schreibung, wachen