§ 3 GFDV

Vorgangsdaten, Angaben zur Fahndungsnotierung

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Zu personenbezogenen Daten im Sinne von § 30 Absatz 1 Satz 1 und § 31 Absatz 1 Satz 1 des Bundespolizeigesetzes können insbesondere folgende Vorgangsdaten und Angaben zur Fahndungsnotierung verarbeitet werden
1.
Erfassungsdatum und Löschdatum,
2.
Aktenzeichen,
3.
Ausschreibungsbehörde,
4.
Sachbearbeitende Dienststelle,
5.
Anlass und Zweck der Ausschreibung,
6.
Eingabedatum,
7.
Löschungstermin bei Fristablauf.

Suchhilfen: Vorgangsdaten speichern, Fahndungsnotierung eintragen, Aktenzeichen erfassen, Polizeidaten Löschdatum festlegen, Ausschreibungsbehörde bestimmen, Anlass der Ausschreibung dokumentieren, Eingabedatum festhalten, Löschfrist überwachen, gangsdaten, tragen, fassen, stimmen, schreibung, wachen