§ 76 GntVDDVCSVDV – Bescheid über die nicht bestandene Prüfung
Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt
- 1.
- einen Bescheid über die nicht bestandene Laufbahnprüfung und
- 2.
- eine Bescheinigung über die erbrachten Studienleistungen.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte GntVDDVCSVDV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 26 V v. 11.3.2026 I Nr. 67
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026