§ 75 GntVDDVCSVDV – Abschlusszeugnis und Diplomurkunde
(1) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält
- 1.
- ein Abschlusszeugnis,
- 2.
- eine Urkunde über die Verleihung des Diplomgrades „Diplom-Verwaltungswirtin (FH) oder Diplom-Verwaltungswirt (FH),
- 3.
- ein Transcript of Records und
- 4.
- ein Diploma Supplement.
(2) Das Abschlusszeugnis enthält
- 1.
- die Angabe, dass die oder der Studierende das Studium im Rahmen des Vorbereitungsdienstes „gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst des Bundes – Fachrichtung digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit –“ absolviert hat,
- 2.
- die Feststellung, dass die oder der Studierende die Laufbahnprüfung bestanden hat und die Befähigung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes erworben hat,
- 3.
- die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und die Abschlussnote sowie
- 4.
- das Thema, die Rangpunktzahl und die Note der Diplomarbeit.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte GntVDDVCSVDV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 26 V v. 11.3.2026 I Nr. 67
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026