§ 55 GntVDDVCSVDV

Prüfende für die Modulprüfungen des Hauptstudiums

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(1) Jede Modulprüfung wird von einer oder einem Prüfenden bewertet.

(2) Für jede Modulprüfung bestellt das Prüfungsamt Prüfende in ausreichender Zahl. Die Prüfenden sollen haupt- oder nebenamtliche Lehrkräfte der Hochschule sein.

Suchhilfen: Hauptstudium Modulprüfung, Nebenamtliche Prüfer, Prüfungsorganisation Modul