§ 54 GntVDDVCSVDV

Gegenstand der Modulprüfungen des Hauptstudiums

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(1) In jedem Modul des Hauptstudiums ist eine Prüfung abzulegen. In Spezialmodulen sind keine Prüfungen abzulegen.

(2) Höchstens jeweils zwei Modulprüfungen des Hauptstudiums können in einer Prüfung zusammengefasst werden.

Suchhilfen: Hauptstudium Prüfung, Prüfung zusammenfassen, Mehrfachprüfung zulässig, Spezialmodul keine Prüfung, Prüfungsumfang Modul, Prüfungsregelungen Studium, Prüfungszahl begrenzen, sammenfassen, grenzen