§ 47 GntVDDVCSVDV – Prüfende für die Zwischenprüfung
(1) Jede abgelegte Modulprüfung der Zwischenprüfung wird von einer oder einem Prüfenden bewertet.
(2) Für jede gestellte Modulprüfung bestellt das Prüfungsamt Prüfende in ausreichender Zahl. Die Prüfenden sollen haupt- oder nebenamtliche Lehrkräfte der Hochschule sein.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte GntVDDVCSVDV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 26 V v. 11.3.2026 I Nr. 67
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026