§ 47 GntVDDVCSVDV – Prüfende für die Zwischenprüfung

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(1) Jede abgelegte Modulprüfung der Zwischenprüfung wird von einer oder einem Prüfenden bewertet.

(2) Für jede gestellte Modulprüfung bestellt das Prüfungsamt Prüfende in ausreichender Zahl. Die Prüfenden sollen haupt- oder nebenamtliche Lehrkräfte der Hochschule sein.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte GntVDDVCSVDV, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 26 V v. 11.3.2026 I Nr. 67

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026