§ 8 GNotKG
Fälligkeit der Kosten in Verfahren mit Jahresgebühren
📖
↗ Links
In Betreuungssachen und betreuungsgerichtlichen Zuweisungssachen werden die Jahresgebühren 11101, 11102 und 11104 des Kostenverzeichnisses, in Nachlasssachen die Jahresgebühr 12311 des Kostenverzeichnisses erstmals bei Anordnung und später jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres fällig. In diesen Fällen werden Auslagen sofort nach ihrer Entstehung fällig.
Suchhilfen: Jahresgebühr fällig, Betreuungskosten fällig, Kosten Betreuungsverfahren, Kosten Nachlassverfahren Jahresgebühr, Kosten sofort nach Entstehung, Kosten bei Anordnung Jahresgebühr, Jahresgebühren im Betreuungsrecht, treuungskosten, treuungsverfahren, lassverfahren, stehung, ordnung