§ 63 GNotKG
Betreuungssachen und betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen
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Bei Betreuungen oder Pflegschaften, die einzelne Rechtshandlungen betreffen, ist Geschäftswert der Wert des Gegenstands, auf den sich die Rechtshandlung bezieht. Bezieht sich die Betreuung oder Pflegschaft auf eine gegenwärtige oder künftige Mitberechtigung, ermäßigt sich der Wert auf den Bruchteil, der dem Anteil der Mitberechtigung entspricht. Bei Gesamthandsverhältnissen ist der Anteil entsprechend der Beteiligung an dem Gesamthandvermögen zu bemessen.
Suchhilfen: Betreuungsgeschäftswert, Pflegschaft Wertberechnung, Betreuungsgegenstand Wert, Mitberechtigung Anteil, Gesamthandvermögen Teilwert, Betreuungsrecht Wert, Betreuung Zuweisungssache, Pflegschaft Vermögensbewertung, berechtigung, treuung, mögensbewertung