§ 48 GNotKG
Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
↗ Links
- 1.
- die unmittelbare Fortführung des Betriebs durch den Erwerber selbst beabsichtigt ist und
- 2.
- der Betrieb unmittelbar nach Vollzug der Übergabe oder Zuwendung einen nicht nur unwesentlichen Teil der Existenzgrundlage des zukünftigen Inhabers bildet.
(2) Ist der Grundsteuerwert noch nicht festgestellt, so beträgt der Wert nach Absatz 1 Satz 1 höchstens das Vierfache des zuletzt festgestellten Einheitswerts; § 266 Absatz 4 Satz 1 und 2 des Bewertungsgesetzes gilt insoweit nicht. Die Bewertung nach dem Einheitswert ist nach der ersten Feststellung des Grundsteuerwerts zu berichtigen. Die Frist des § 20 Absatz 1 beginnt erst mit der Feststellung des Grundsteuerwerts.
(3) Weicht der Gegenstand des gebührenpflichtigen Geschäfts vom Gegenstand der Grundsteuerbewertung wesentlich ab oder hat sich der Wert infolge bestimmter Umstände, die nach dem Feststellungszeitpunkt des Grundsteuerwerts eingetreten sind, wesentlich verändert, so ist der nach den Grundsätzen der Grundsteuerbewertung geschätzte Wert maßgebend.
- 1.
- eines Hofes im Sinne der Höfeordnung und
- 2.
- eines landwirtschaftlichen Betriebs in einem Verfahren aufgrund der Vorschriften über die gerichtliche Zuweisung eines Betriebs (§ 1 Nummer 2 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen), sofern das Verfahren mit der Zuweisung endet.
Suchhilfen: landwirtschaftliches Vermögen bewerten, Forstbetrieb Übergabe Gebühren, Grundsteuerwert Betriebsbewertung, Abfindung Erben Landwirtschaft, Gebühren landwirtschaftliche Übergabe, Bewertung landwirtschaftlicher Betrieb, mögen, werten, triebsbewertung, findung, wertung