§ 35 GNotKG

Grundsatz

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(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Verfahrensgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Geschäftswert beträgt, wenn die Tabelle A anzuwenden ist, höchstens 30 Millionen Euro, wenn die Tabelle B anzuwenden ist, höchstens 60 Millionen Euro, wenn kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

Suchhilfen: Geschäftswert zusammenrechnen, Verfahrensgegenstand Wert addieren, Mehrere Gegenstände Wertsumme, Geschäftswert Höchstgrenze, Wertberechnung im Verfahren, Gerichtskosten Bemessung, Kostenberechnung mehrere Gegenstände, sammenrechnen, fahren, messung