§ 129 GNotKG
Beschwerde und Rechtsbeschwerde
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(1) Gegen die Entscheidung des Landgerichts findet ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstands die Beschwerde statt.
(2) Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts findet die Rechtsbeschwerde statt.
Suchhilfen: Gerichtliche Beschwerde, Landgericht Beschwerde, Oberlandesgericht Rechtsbeschwerde