§ 121 GNotKG
Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen oder qualifizierten elektronischen Signaturen
📖
↗ Links
Der Geschäftswert für die Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen oder qualifizierten elektronischen Signaturen bestimmt sich nach den für die Beurkundung der Erklärung geltenden Vorschriften.
Suchhilfen: elektronische Signatur beglaubigen, Beglaubigung Gebühren, Beglaubigung Kosten, Geschäftswert Beglaubigung, Beglaubigung von Handzeichen, Qualifizierte Signatur beglaubigen, glaubigen, glaubigung