§ 12 GNotKG

Grundsatz für die Abhängigmachung bei Gerichtskosten

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In weiterem Umfang, als das Verfahrensrecht und dieses Gesetz es gestatten, darf die Tätigkeit des Gerichts von der Zahlung der Kosten oder von der Sicherstellung der Zahlung nicht abhängig gemacht werden.

Suchhilfen: Kostenunabhängige Gerichtstätigkeit, Gerichtskosten nicht vorauszahlen, Kostenabhängigkeit Verbot, Zahlungspflicht vor Gericht, Kostenfreie Verfahrensführung, Kostenbindung des Gerichts, auszahlen, fahrensführung