§ 13 GleibWV
Bekanntgabe der Bewerbungen
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Der Wahlvorstand gibt unverzüglich nach Ablauf der Frist nach § 11 Absatz 2 Satz 2 oder nach Ablauf der Nachfrist nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Folgendes bekannt:
- 1.
- die Zahl der gültigen und ungültigen Bewerbungen und
- 2.
- bei gültigen Bewerbungen die nach § 11 Absatz 2 Satz 1 und 3 Nummer 1 geforderten Angaben.
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