Verordnung zum Schutz der geografischen Herkunftsangabe „Glashütte“
Eingangsformel
Auf Grund des § 137 des Markengesetzes, der zuletzt durch Artikel 206 Nummer 3 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176), verordnet das Bundesministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:
§ 1 Verwendung der Herkunftsangabe „Glashütte“
Die Herkunftsangabe „Glashütte“ darf im geschäftlichen Verkehr nur für solche Uhren verwendet werden, die im Herkunftsgebiet hergestellt worden sind.
§ 2 Herkunftsgebiet
- 1.
- die Stadt Glashütte,
- 2.
- die Ortsteile Bärenstein und Lauenstein der Stadt Altenberg für die Zulieferung und Veredlung sowie
- 3.
- die Landeshauptstadt Dresden für folgende, konkrete Veredlungsschritte:
- a)
- Werkteile plattieren,
- b)
- Werkteile galvanisieren,
- c)
- Werkteile rhodinieren sowie
- d)
- Laserarbeiten.
§ 3 Uhren
Uhren im Sinne dieser Verordnung sind Instrumente, deren Hauptfunktion die Zeitmessung ist, und sonstige Instrumente mit Zeitmessfunktion.
§ 4 Herstellungsstufen
- 1.
- die Herstellung des Uhrwerks,
- 2.
- die Einschalung des Uhrwerks und
- 3.
- die Endkontrolle der Uhr.
- 1.
- der Fertigung oder Veredlung von Teilen des Uhrwerks,
- 2.
- der Montage von Teilen des Uhrwerks,
- 3.
- dem Ingangsetzen,
- 4.
- der Reglage,
- 5.
- der Montage des Ziffernblatts,
- 6.
- dem Setzen der Zeiger,
- 7.
- der Schlusskontrolle des Uhrwerks und
- 8.
- der Chronometerzertifizierung, soweit diese im Herkunftsgebiet durchgeführt wird.
§ 5 Herstellung im Herkunftsgebiet
- 1.
- folgende Herstellungsstufen vollständig im Gebiet der Stadt Glashütte im Freistaat Sachsen erfolgt sind:
- a)
- Montage und das Ingangsetzen des Uhrwerks,
- b)
- die Reglage,
- c)
- die Montage des Ziffernblatts,
- d)
- das Setzen der Zeiger,
- e)
- das Einschalen des Uhrwerks und
- 2.
- in den wesentlichen Herstellungsstufen zusammen mehr als 50 Prozent der Wertschöpfung im Herkunftsgebiet erzielt wurde.
§ 6 Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum auf der Grundlage eines gemäß Artikel 70 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/2411 gestellten Antrags die hiernach geschützte Angabe in das Unionsregister nach der Verordnung (EU) 2023/2411 einträgt oder über den Antrag anderweitig abschließend entscheidet. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt den Tag des Außerkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.