§ 4 GlashütteV
Herstellungsstufen
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(1) Wesentliche Herstellungsstufen im Sinne von § 5 Nummer 2 sind:
- 1.
- die Herstellung des Uhrwerks,
- 2.
- die Einschalung des Uhrwerks und
- 3.
- die Endkontrolle der Uhr.
(2) Die Herstellung des Uhrwerks besteht im Wesentlichen aus folgenden Herstellungsstufen:
- 1.
- der Fertigung oder Veredlung von Teilen des Uhrwerks,
- 2.
- der Montage von Teilen des Uhrwerks,
- 3.
- dem Ingangsetzen,
- 4.
- der Reglage,
- 5.
- der Montage des Ziffernblatts,
- 6.
- dem Setzen der Zeiger,
- 7.
- der Schlusskontrolle des Uhrwerks und
- 8.
- der Chronometerzertifizierung, soweit diese im Herkunftsgebiet durchgeführt wird.
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