§ 21 GFV
Verzug
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(1) Die Verzinsung nach § 7a Abs. 2 des Gesetzes beginnt mit dem Ersten des auf den Fälligkeitstag folgenden Kalendermonats.
(2) Nach Eintritt der Fälligkeit werden gesondert erhoben:
- 1.
- Verzugszinsen,
- 2.
- Aufwendungen für die Geltendmachung der Darlehensforderung.
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