§ 61 GewO – Örtliche Zuständigkeit
Für die Erteilung, die Versagung, die Rücknahme und den Widerruf der Reisegewerbekarte, für die in den §§ 55c, 59 und 60 genannten Aufgaben und für die Erteilung der Zweitschrift der Reisegewerbekarte ist die Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ändert sich während des Verfahrens der gewöhnliche Aufenthalt, so kann die bisher zuständige Behörde das Verfahren fortsetzen, wenn die nunmehr zuständige Behörde zustimmt.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte GewO, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 22.2.1999 I 202
Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 18.6.2026 I Nr. 183
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 24. Juni 2026