§ 38 GEEV
Anlagen im Bundesgebiet, die eine Förderung von einem Kooperationsstaat erhalten
↗ Links
- 1.
- der Solaranlage oder der Windenergieanlage an Land die Gebotsmenge eines in einer gemeinsamen grenzüberschreitenden Ausschreibung bezuschlagten Gebots zugeteilt worden ist, das nach § 13 Absatz 1 einem Kooperationsstaat zugeordnet worden ist, oder
- 2.
- der Betreiber der Solaranlage oder Windenergieanlage an Land für den Strom eine Zahlung nach dem geöffneten Fördersystem eines Kooperationsstaates erhält.
- 1.
- die Ausstellung von Herkunftsnachweisen für diesen Strom abweichend von den §§ 79 und 80 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und
- 2.
- der finanzielle Ausgleich abweichend von § 13a Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes.
(3) Die Bestimmungen zum Ausgleichsmechanismus nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und der Erneuerbare-Energien-Verordnung oder der Erneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung sind für Zahlungen des Kooperationsstaates nach Absatz 1 nicht anzuwenden.
(4) Anlagenbetreiber und Netzbetreiber im Bundesgebiet sind verpflichtet, die für die Abwicklung der Zahlung nach dem geöffneten Fördersystem des Kooperationsstaates erforderlichen Daten innerhalb der Frist nach § 71 Absatz 1 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes der Bundesnetzagentur oder einer hierfür in der völkerrechtlichen Vereinbarung benannten Stelle schriftlich oder elektronisch zur Verfügung zu stellen. Im Fall der Übermittlung an die Bundesnetzagentur ist § 76 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechend anzuwenden. Die Bundesnetzagentur stellt die Daten der für die Abwicklung der Zahlung nach dem geöffneten Fördersystem des Kooperationsstaates zuständigen ausländischen Stelle nach Maßgabe der völkerrechtlichen Vereinbarung zum Zweck der Überprüfung des Zahlungsanspruchs zur Verfügung.
Fußnoten
(+++ § 38: zur Anwendung vgl. § 13 Abs. 2 +++)
Suchhilfen: Strom aus Kooperationsstaat Förderung, Grenzüberschreitende Ausschreibung Solar, schreibung