§ 40 GDBNDVerfSchVDV
Zeitpunkt und Zweck
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(1) Das Grundstudium schließt mit der Zwischenprüfung ab.
(2) In der Zwischenprüfung sollen die Studierenden nachweisen, dass sie den Wissens- und Kenntnisstand erreicht haben, der ein erfolgreiches weiteres Studium erwarten lässt.
Suchhilfen: Grundstudium Abschluss, Studiennachweis, Wissensstand prüfen, Studienfortschritt, Prüfungsvoraussetzung, Studienfortschritt nachweisen, weisen