§ 86 GBO

Hat ein Beteiligter die Einleitung des Löschungsverfahrens angeregt, so soll das Grundbuchamt die Entscheidung, durch die es die Einleitung des Verfahrens ablehnt oder das eingeleitete Verfahren einstellt, mit Gründen versehen.

Suchhilfen: Löschungsverfahren ablehnen, Grundbuchamt Entscheidung begründen, Einleitung Löschungsverfahren verweigern, Grundbuch Löschung zurückweisen, Ablehnung Löschungsverfahren Gründe, Grundbuchverfahren einstellen, Löschungsantrag zurückweisen, lehnen, scheidung, gründen, leitung, weisen, lehnung, stellen