§ 85 GBO

(1) Das Grundbuchamt soll das Verfahren zur Löschung gegenstandsloser Eintragungen grundsätzlich nur einleiten, wenn besondere äußere Umstände (z.B. Umschreibung des Grundbuchblatts wegen Unübersichtlichkeit, Teilveräußerung oder Neubelastung des Grundstücks, Anregung seitens eines Beteiligten) hinreichenden Anlaß dazu geben und Grund zu der Annahme besteht, daß die Eintragung gegenstandslos ist.

(2) Das Grundbuchamt entscheidet nach freiem Ermessen, ob das Löschungsverfahren einzuleiten und durchzuführen ist; diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Suchhilfen: gegenstandslose Eintragung löschen, Grundbuch Löschung beantragen, Eintrag im Grundbuch entfernen, Teilverkauf Grundbuch aktualisieren, Neubelastung Grundbuch löschen, Eintrag ohne Rechtsgrund entfernen, Grundbuchänderung wegen Teilveräußerung, Löschungsverfahren Grundbuch einleiten, tragung, antragen, fernen, leiten