| 1 | Erstellen von Entwürfen zur Gestaltung von Streichinstrumenten (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) | - a)
- Streichinstrumente nach Bauweisen, Konstruktionsmerkmalen und historischen Gesichtspunkten sowie nach Handhabung unterscheiden
- b)
- musikgeschichtliche Merkmale unterscheiden und zuordnen
- c)
- Anregungen sammeln und auswerten
- d)
- Mensuren festlegen
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| | - e)
- Muster und Vorlagen analysieren und Materialeigenschaften berücksichtigen
- f)
- Entwürfe, insbesondere nach historischen, funktionalen, ergonomischen und technologischen Gesichtspunkten, gestalten und ausarbeiten
- g)
- technische und wirtschaftliche Umsetzbarkeit von Entwürfen prüfen
- h)
- Entwürfe nach Verwendungszweck und Kundenanforderungen optimieren und präsentieren
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| 2 | Messen, Prüfen, Anreißen sowie Übertragen von Maßen und Konturen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) | - a)
- Messtechniken und -werkzeuge auswählen, Messungen durchführen, Möglichkeiten von Messfehlern beachten, Messfehler feststellen sowie Toleranzen berücksichtigen
- b)
- Ebenheit von Flächen prüfen, insbesondere mit Lineal und Winkel nach dem Lichtspaltverfahren
- c)
- Formgenauigkeit, insbesondere mit Schablonen, prüfen sowie Passgenauigkeit feststellen
- d)
- Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse an Werkstücken unter Berücksichtigung von Werkstoffeigenschaften und nachfolgender Bearbeitung anzeichnen
- e)
- Modelle auf Werkstücke maßgenau übertragen
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| 3 | Auswählen und Handhaben von Werkzeugen sowie Auswählen, Einrichten und Warten von Maschinen und Geräten (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) | - a)
- Werkzeuge, Geräte und Maschinen hinsichtlich ihrer Funktion und ihres Einsatzes auswählen
- b)
- Werkzeuge und Geräte handhaben, pflegen und instand halten, insbesondere Werkzeuge schärfen
- c)
- Spezialwerkzeuge herstellen
- d)
- Maschinen unter Beachtung von ergonomischen und sicherheitsrelevanten Aspekten einrichten, bedienen und pflegen
- e)
- Störungen und Fehler feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen
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| 4 | Auswählen, Be- und Verarbeiten und Lagern von Hölzern und von Werk- und Hilfsstoffen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) | - a)
- Hölzer und sonstige Werkstoffe nach Arten und Eigenschaften unterscheiden, unter Beachtung des Artenschutzes auswählen und nach Verwendungszweck zuordnen
- b)
- Hölzer und sonstige Werkstoffe, insbesondere nach akustischen, optischen und mechanischen Eigenschaften, auswählen und Holzfeuchte, -einschnitt und -fehler beachten
- c)
- Hölzer sowie sonstige Werk- und Hilfsstoffe lagern und Vorschriften und Lagerkriterien einhalten
- d)
- Hölzer und sonstige Werkstoffe manuell bearbeiten, insbesondere durch Zuschneiden, Sägen, Feilen, Hobeln, Schnitzen, Stemmen und Biegen
- e)
- Hölzer und sonstige Werkstoffe maschinell bearbeiten, insbesondere durch Sägen und Bohren
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| 5 | Herstellen von Verbindungen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) | - a)
- Verbindungstechniken und -mittel nach Verwendungszweck auswählen und technische Eigenschaften von Leimen und Klebern berücksichtigen
- b)
- konstruktive Holzverbindungen, insbesondere durch Fugen, herstellen
- c)
- Verbindungen durch Leimen unter Beachtung von Gesundheits- und Umweltschutz- sowie von Verarbeitungsvorschriften herstellen
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| 6 | Herstellen von Oberflächen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) | - a)
- Verfahren der Oberflächenbehandlung sowie Auftragstechniken unterscheiden und zuordnen
- b)
- Oberflächen, insbesondere durch Wässern, Putzen und Schleifen, vorbehandeln
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- c)
- Eigenschaften und Reaktionen von Oberflächenbehandlungsmitteln, insbesondere von Beizen, Bleichmitteln und Lacken, unterscheiden
- d)
- Maßnahmen des Gesundheitsschutzes anwenden
- e)
- Maßnahmen zur Entsorgung von Gefahrstoffen ergreifen und Sicherheitsregeln beachten
- f)
- Lackierungen aufbauen, schleifen und polieren
- g)
- Oberflächen durch Sichtprüfen beurteilen
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| 7 | Herstellen von Korpussen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) | - a)
- Formen und Schablonen herstellen und anwenden
- b)
- Zargenkränze herstellen
- c)
- Korpusteile, insbesondere nach Modellformen, zeichnen und aussägen
- d)
- Korpusteile bearbeiten, insbesondere nach Maßangabe hobeln und putzen
- e)
- Decken und Böden unter Beachtung von Elastizität und Festigkeit ausarbeiten
- f)
- Randeinlagen herstellen und einlegen
- g)
- Schalllöcher positionieren und schneiden
- h)
- Bassbalken einpassen
- i)
- Korpusteile verleimen
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| 8 | Herstellen von Hälsen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) | - a)
- Hälse mit Schnecken aufzeichnen und aussägen
- b)
- Schnecken stechen und putzen
- c)
- Griffbretter und Sättel herstellen
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| 9 | Zusammenbauen von Hälsen und Korpussen (§ 4 Absatz 2 Nummer 9) | - a)
- Hälse und Korpusse, insbesondere unter Beachtung von Maß- und Mensurverhältnissen, auf die Spieltechnik zurichten, einpassen und verleimen
- b)
- Griffbretter und Obersättel aufleimen
- c)
- Griffe und Halsfüße fertigstellen
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| 10 | Spielfertigmachen von Streichinstrumenten (§ 4 Absatz 2 Nummer 10) | - a)
- Wirbel einpassen
- b)
- Stimmstöcke setzen
- c)
- Stege aufschneiden
- d)
- Saitenlagen und Saitenführungen einrichten
- e)
- Instrumente besaiten und stimmen
- f)
- Zubehörteile auswählen und anbringen
- g)
- Streichinstrumente im Hinblick auf Funktionsfähigkeit und Spielbarkeit prüfen und Störgeräusche orten und beseitigen
- h)
- Streichinstrumente verkaufs- und versandfertig machen
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| 11 | Prüfen von Klang und Funktionsfähigkeit (§ 4 Absatz 2 Nummer 11) | - a)
- Streichinstrumente im Hinblick auf klangliche Eigenschaften prüfen
- b)
- Bauteile, insbesondere Stimme, Steg und Besaitung, einstellen
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| 12 | Reparieren von Streichinstrumenten (§ 4 Absatz 2 Nummer 12) | - a)
- Fehler und Schäden feststellen, beurteilen und dokumentieren
- b)
- Reparaturumfang prüfen, Kosten abschätzen und Reparaturauftrag mit Kunden absprechen
- c)
- Reparaturen, insbesondere Risse, säubern, leimen und belegen, Korpusse öffnen und schließen, Ausbuchser einsetzen sowie Lackreinigung, Pflege und Retusche durchführen
- d)
- historische Streichinstrumente erkennen, Zustand dokumentieren, Originalsubstanz bewahren und restaurierungsethische und physikalische Gesichtspunkte berücksichtigen
- e)
- Oberflächen instand setzen
- f)
- Bögen behaaren
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