§ 6 GbAusV
Schriftlicher Ausbildungsnachweis
📖
↗ Links
(1) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Dazu ist ihnen während der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben.
(2) Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
Suchhilfen: Lehrling Bericht