§ 13 GbAusV
Prüfungsbereich Herstellen eines weißen spielfertigen Streichinstrumentes
- 1.
- Art und Umfang von Arbeitsaufträgen zu erfassen, Arbeitsabläufe festzulegen und zu dokumentieren,
- 2.
- Entwürfe zu erstellen und umzusetzen,
- 3.
- den Materialbedarf zu berechnen und den Zeitbedarf zu ermitteln,
- 4.
- technische Unterlagen zu erstellen,
- 5.
- Korpusse, Hälse und Halsverbindungen herzustellen,
- 6.
- Griffbretter und Stege herzustellen,
- 7.
- Oberflächen zu gestalten,
- 8.
- Streichinstrumente spielfertig zu machen,
- 9.
- Streichinstrumente zu präsentieren,
- 10.
- Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen sowie
- 11.
- fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Herstellung des Prüfungsproduktes zu begründen.
(2) Der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt anfertigen, die Anfertigung mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren und das Prüfungsprodukt präsentieren. Weiterhin wird mit dem Prüfling ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt. Dem Prüfungsausschuss ist vor Anfertigung des Prüfungsproduktes ein fertigungsreifer Entwurf zur Genehmigung vorzulegen.
(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 160 Stunden. Die Präsentation dauert höchstens 10 Minuten und das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten.
↗ Diese Vorschrift anderswo
- gesetze-im-internet.de – amtliche Fassung
- dejure.org – Rechtsprechung & Literatur
- buzer.de – Änderungshistorie
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