§ 2 GastG

Erlaubnis

📖

(1) Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis kann auch nichtrechtsfähigen Vereinen erteilt werden.

(2) Der Erlaubnis bedarf nicht, wer
1.
alkoholfreie Getränke,
2.
unentgeltliche Kostproben,
3.
zubereitete Speisen oder
4.
in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste
verabreicht.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

Suchhilfen: Gaststättenerlaubnis beantragen, Gastronomie Genehmigung, Gastgewerbe Lizenz, Erlaubnis für Gaststätte, Alkoholfreie Getränke ohne Erlaubnis, Unentgeltliche Kostprobe Genehmigung, Speisenverkauf ohne Lizenz, Gaststätte Betriebserlaubnis, antragen