§ 17 GAPDZV
Weitere Vorschriften für die Öko-Regelungen; Subdelegation
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(1) Die Verpflichtungen, die bei den in § 20 Absatz 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes genannten Öko-Regelungen eingehalten werden müssen, und die jeweils begünstigungsfähige Fläche sind in Anlage 5 festgelegt.
(2) Wenn in Anlage 5 die Begriffe landwirtschaftliche Fläche, Ackerland, Dauergrünland oder Dauerkulturen verwendet werden, sind die Landschaftselemente einbezogen, die zur jeweiligen förderfähigen Fläche gehören, soweit dort nichts anderes geregelt ist.
- 1.
- mindestens 20 regionaltypische Kennarten oder Kennartengruppen des artenreichen Grünlands und
- 2.
- die Methode zum Nachweis der Kennarten oder Kennartengruppen.
(4) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 des Marktorganisationsgesetzes festlegen, dass bestimmte Flächen für die Öko-Regelungen nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b oder Buchstabe d, Nummer 3 oder Nummer 5 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes nicht in Betracht kommen, soweit dies erforderlich ist, um besonderen regionalen Gegebenheiten des Naturschutzes Rechnung zu tragen.
(5) Den Landesregierungen wird die Befugnis übertragen, durch Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 des Marktorganisationsgesetzes für die in § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstaben b und c des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes genannten Öko-Regelungen aus der Liste zulässiger Arten für Saatgutmischungen bei Blühstreifen oder -flächen aus Anhang 1 zu Anlage 5 bestimmte Arten zu streichen oder geeignete Arten festzulegen, sofern dies erforderlich ist, um besonderen regionalen agrarstrukturellen oder naturschutzfachlichen Gegebenheiten Rechnung zu tragen.
Suchhilfen: Öko‑Regelungen Fläche, regionaltypische Grünlandarten, Nachweis von Kennarten, Flächenausnahme Naturschutz, Förderfähige landwirtschaftliche Fläche, Umweltauflagen Direktzahlung, weltauflagen