Verordnung zur Durchführung der GAP-Direktzahlungen
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 10.12.2025 I Nr. 322
Gem. § 28 Abs. 2 F. 24.1.2022 iVm Bek. v. 9.12.2022 I 2287 ist diese V im Übrigen am 22.11.2022 in Kraft getreten
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Inhalt
- Eingangsformel
- Inhaltsübersicht
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Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
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Teil 2 Begriffsbestimmungen
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Abschnitt 1 Horizontale Begriffsbestimmungen
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Abschnitt 2 Förderfähige Fläche für die Direktzahlungen
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Teil 3 Vorschriften zu einzelnen Direktzahlungen
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Abschnitt 1 Junglandwirte-Einkommensstützung
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Abschnitt 3 Gekoppelte Einkommensstützung
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Unterabschnitt 1 Zahlung für Mutterschafe und -ziegen
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Unterabschnitt 2 Zahlung für Mutterkühe
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Abschnitt 4 Anpassung von nach dem GAP-Direktzahlungen-Gesetz geplanten Höchsteinheitsbeträgen
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Teil 4 Tatsächliche Einheitsbeträge
- § 22 Grundsätze für die Berechnung der tatsächlichen Einheitsbeträge
- § 23 Berechnung vorläufiger Einheitsbeträge
- § 24 Berechnung von Restmitteln
- § 25 Anpassung von vorläufigen Einheitsbeträgen durch Verwendung von Restmitteln
- § 26 Anpassung von vorläufigen Einheitsbeträgen zur Vermeidung negativer Abweichungen zwischen geplanten und tatsächlichen Einheitsbeträgen
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Teil 5 Weitere Bestimmung
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Teil 6 Schlussbestimmungen
- § 28 Anwendungsbestimmungen
- § 29 Inkrafttreten
- Schlussformel
- Anlage 1 (zu § 4 Absatz 2) Arten von Gehölzpflanzen, deren Anbau bei Agroforstsystemen ausgeschlossen ist
- Anlage 2 (zu § 6 Absatz 3) Für Niederwald mit Kurzumtrieb zulässige Arten
- Anlage 3 (zu § 15 Absatz 2) Indikative Mittelzuweisungen in Euro für die in § 20 Absatz 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes genannten Öko-Regelungen
- Anlage 4 (zu § 16 Absatz 1) Geplante Einheitsbeträge je Hektar begünstigungsfähiger Fläche und Antragsjahr für die in § 20 Absatz 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes genannten Öko-Regelungen
- Anlage 5 (zu § 17 Absatz 1) Verpflichtungen, die bei den Öko-Regelungen nach § 20 Absatz 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes jeweils eingehalten werden müssen, und die jeweils begünstigungsfähige Fläche
- Anhang 1 Zulässige Arten für Saatgutmischungen bei Blühstreifen oder -flächen
- Anlage 6 (zu § 18 Absatz 1) Geplante Einheitsbeträge für die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen
- Anlage 7 (zu § 20 Absatz 1) Geplante Einheitsbeträge für die Zahlung für Mutterkühe