§ 8 GAPDZG
Umverteilungseinkommensstützung
(1) Ein Betriebsinhaber, der Anspruch auf Einkommensgrundstützung hat, erhält jährlich auf Antrag eine ergänzende Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit (Umverteilungseinkommensstützung).
(2) Die Umverteilungseinkommensstützung wird bundeseinheitlich gewährt:
- 1.
- je Hektar förderfähiger Fläche eines Betriebsinhabers im Umfang von höchstens 60 Hektar förderfähiger Fläche unter Aufteilung in die Gruppe der ersten 40 Hektar förderfähiger Fläche (Gruppe 1) und die Gruppe der weiteren 20 Hektar förderfähiger Fläche (Gruppe 2) und
- 2.
- auf der Grundlage der Festlegung eines Betrages je Hektar der Gruppe 1 und eines Betrages je Hektar der Gruppe 2.
↗ Diese Vorschrift anderswo
- gesetze-im-internet.de – amtliche Fassung
- dejure.org – Rechtsprechung & Literatur
- buzer.de – Änderungshistorie
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